OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.10.2010
5 UF 42/09
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 818
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 433/06

Begriff des dauerhaften ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b Abs. 1 S.3 BGB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 5 UF 42/09

DRsp Nr. 2011/4249

Begriff des dauerhaften ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b Abs. 1 S.3 BGB

Bei Feststellung dauerhafter ehebedingter Nachteile kommt eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig nicht in Betracht. Berufliche Nachteile wegen der Betreuung eines vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kindes während der Ehe sind durch die Ehe bedingt. § 1578 b I 3 BGB unterscheidet den dort definierten Nachteil aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht danach, ob das gemeinschaftliche Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder nicht. Der "Nachteil" im Sinne von §§ 1578 b I 3 BGB ist nicht die voreheliche Geburt des Kindes, sondern die hieraus entstandene Rollenverteilung in der Ehe und die aus dieser Rollenverteilung resultierenden Erwerbsnachteile des betreuenden Elternteils.

I. Auf die Berufung des Antragsgegners werden Ziff. 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 21.01.2009 - 11 F 433/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Oktober 2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 185,00 € Elementarunterhalt zuzüglich 47,00 € Altersvorsorgeunterhalt monatlich im Voraus, die Rückstände sofort, zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen.