OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2010
II-8 UF 173/09
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 a.F.;
Fundstellen:
FamRB 2010, 166
MDR 2010, 814
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 12.11.2009

Begriff des ehebedingten Nachteils; Verlust von Unterhaltsansprüchen aus einer früheren Ehe durch Wiederverheiratung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 173/09

DRsp Nr. 2010/7043

Begriff des ehebedingten Nachteils; Verlust von Unterhaltsansprüchen aus einer früheren Ehe durch Wiederverheiratung

Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mülheim an der Ruhr vom 12.11.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12 x 200 € = 2.400 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 a.F.;

Gründe

I.