OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.03.2016
4 UF 26/16
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1857
FuR 2016, 3
MDR 2016, 1136
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1228
NZM 2016, 872
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 1318/15

Begriff des Eindringen in befriedetes Besitztum i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 4 UF 26/16

DRsp Nr. 2016/12786

Begriff des Eindringen in befriedetes Besitztum i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG

Ein Eindringen in ein befriedetes Besitztum setzt bei einem Hineinlehnen des Täters in den Luftraum oberhalb des Besitztums voraus, dass der Täter zumindest beabsichtigte, das Besitztum auch zu betreten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 2 1 Nr. 2a;

Gründe

I.

Die Beteiligten bewohnen nebeneinander gelegene Wohnungen in dem Haus .... Beide Wohnungen verfügen über Balkone, die durch eine teilweise nur halbhohe Brüstung getrennt sind. So ist es möglich, von einem der Balkone den Nachbarbalkon und einen Teil der dem Balkon zugewandten Fensterfront der Nachbarwohnung einzusehen. Es ist aber nicht möglich, vom Balkon des Antragsgegners die Balkontür der Antragstellerin einzusehen.