OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.06.2011
9 UF 388/11
Normen:
BGB § 1767;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 137
MDR 2011, 1296
NJW-RR 2012, 5
Vorinstanzen:
AG Fürth - 206 F 1343/10 - 20.1.2011,

Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses im Rahmen der Erwachsenen-Adoption

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 9 UF 388/11

DRsp Nr. 2011/16684

Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses im Rahmen der Erwachsenen-Adoption

Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen nach § 1767 Abs. 1 BGB wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt, den sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise gegenseitig leisten. Das familienbezogene Motiv muss als Hauptzweck der Annahme die sonstigen Nebenzwecke, wie etwa die Erlangung steuerlicher Vorteile bei der Rechtsnachfolge, deutlich überwiegen.

1. Auf die Beschwerde der Eheleute H. G. M. und H. M. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Bayern vom 20.1.2011, Az.: 206 F 1343/10, aufgehoben.

2. Die am ... 1975 in O./Polen geborene K. S. geborene W., wohnhaft ... wird von den Eheleuten H. G. M., geboren am ... 1935 in F. und H. M., geborene W., geboren am ...1937 in W., wohnhaft W., ..., als Kind angenommen.

3. ...

4. Der Verfahrenswert wird für beide Rechtszüge auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767;

Gründe:

I. Die gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Bayern vom 20.1.2011 zum Ausspruch der Annahme der Beteiligten K. S. als Kind der Eheleute H. G. M. und H. M., § 1768 Abs. 1 BGB.