1. Auf die Beschwerde der Eheleute H. G. M. und H. M. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Bayern vom 20.1.2011, Az.: 206 F 1343/10, aufgehoben.
2. Die am ... 1975 in O./Polen geborene K. S. geborene W., wohnhaft ... wird von den Eheleuten H. G. M., geboren am ... 1935 in F. und H. M., geborene W., geboren am ...1937 in W., wohnhaft W., ..., als Kind angenommen.
3. ...
4. Der Verfahrenswert wird für beide Rechtszüge auf ... € festgesetzt.
I. Die gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Bayern vom 20.1.2011 zum Ausspruch der Annahme der Beteiligten K. S. als Kind der Eheleute H. G. M. und H. M., § 1768 Abs. 1 BGB.
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