I) Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Garmisch-Partenkirchen vom 27.09.2010 wie folgt abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. Versicherungsnummer ...73 M 003 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,1939 Entgeltpunkten auf das Konto ...74 R 504 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 03. 2010 übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-B.-S. Versicherungsnummer...73 M 003 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,3976 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto ...74 R 504 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 03. 2010 übertragen.
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