BGH - Urteil vom 25.03.2009
XII ZR 75/06
Normen:
BGB § 666; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21; ZPO § 527 Abs. 4; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 808
FamRZ 2009, 1044
MDR 2009, 823
NJW-RR 2009, 1220
Vorinstanzen:
OLG Hamburg vom 30.03.2006, 8 U 56/04,
LG Hamburg vom 17.03.2004, 328 O 82/03,

Begriff des gesetzlichen Richters; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Änderung der Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichts; Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen Ehegatten; Nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechnungslegung

BGH, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 75/06

DRsp Nr. 2009/11034

Begriff des gesetzlichen Richters; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Änderung der Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichts; Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen Ehegatten; Nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechnungslegung

a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ( § 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar. b) Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere bereits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die keine abstraktgenerellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. März 2006 aufgehoben.