OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.09.2017
18 WF 62/17
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 Art. 8 Abs. 1; KSÜ Art. 2; KSÜ Art. 15 Abs. 1; ErwSÜ (Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen) Art. 2; FamFG § 99 Abs. 1; EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 440
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 149/16

Begriff des Kindes i.S. von § 99 Abs. 1 FamFG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 18 WF 62/17

DRsp Nr. 2017/17633

Begriff des Kindes i.S. von § 99 Abs. 1 FamFG

Volljährigkeit und Aufhebung einer Vormundschaft im Falle eines guineischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht. 1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Entscheidung über die Beendigung der Vormundschaft im Falle einer über 18 Jahre alte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.2. "Kind" im Sinne des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ist nach Art. 2 KSÜ nur eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.3. "Kind" im Sinne des § 99 Abs. 1 FamFG kann dagegen auch eine über 18 Jahre alte Person sein, jedenfalls wenn und soweit es darum geht zu klären, ob die Vollendung des 18. Lebensjahres aus Rechtsgründen den Eintritt der Volljährigkeit des "Kindes" zur Folge hat oder nicht.4. Die Volljährigkeit tritt nach guineischem Recht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Aus dem "Code de l'Enfant Guineen" von 2008 ergibt sich nichts Abweichendes.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 07.03.2017 (16 F 149/16) aufgehoben.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.