OLG Koblenz - Beschluss vom 19.06.2006
13 WF 575/06
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1612
OLGReport-Koblenz 2007, 173
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 269/03

Begriff des Schonvermögens bei Prozesskostenhilfe; Verwendung einer Einmalzahlung für Zugewinnausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 13 WF 575/06

DRsp Nr. 2007/16672

Begriff des Schonvermögens bei Prozesskostenhilfe; Verwendung einer Einmalzahlung für Zugewinnausgleich

»1. Ein in Höhe von 80.000 EUR ausgezahlter Zugewinnausgleich ist grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten (Einmalzahlung) einzusetzen. 2. Ein zur Anschaffung eines Hausgrundstücks angesammeltes Vermögen wäre nur dann als Schonvermögen anzusehen, wenn das erworbene Hausgrundstück den Wohnzwecken Behinderten, Blinder oder Pflegebedürftiger dienen würde und diese Zweckbestimmung durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens für die Begleichung der Prozesskosten gefährdet würde.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Für das Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 1. September 2003 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung dahin abgeändert, dass die in diesem Verfahren entstandenen Kosten von 1.832,81 EUR durch Einmalzahlung an die Staatskasse zu leisten sind. Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, den erhaltenen Betrag von 80.000,00 EUR (Zugewinnausgleichszahlung) habe sie dazu verwandt, ein Einfamilienhaus zu erwerben. Außerdem habe sie hiervon Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.900,00 EUR beglichen.