Für das Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 1. September 2003 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung dahin abgeändert, dass die in diesem Verfahren entstandenen Kosten von 1.832,81 EUR durch Einmalzahlung an die Staatskasse zu leisten sind. Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, den erhaltenen Betrag von 80.000,00 EUR (Zugewinnausgleichszahlung) habe sie dazu verwandt, ein Einfamilienhaus zu erwerben. Außerdem habe sie hiervon Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.900,00 EUR beglichen.
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