OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2010
II-5 WF 95/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 304
FamRZ 2010, 2091
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 116/09

Begriff des Termins zur mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II-5 WF 95/10

DRsp Nr. 2010/12795

Begriff des Termins zur mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

1. Die Zweiwochenfrist gem. § 137 II 1 FamFG bezieht sich nicht auf den "erstenâÇo Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern auf "einenâÇo, nämlich "denâÇo bereits anberaumten Termin, in dem die Scheidungssache selbst, wie auch die bis dato (fristgerecht) rechtshängigen Folgesachen entscheidungsreif sind, so dass ohne die Anhängigmachung neuer Folgesachen gem. §§ 137 I, 142 I FamFG einheitlich entschieden werden könnte. 2. Termin zur mündlichen Verhandlung i.S.d. § 137 II 1 FamFG kann daher sowohl der "erste TerminâÇo, wie auch ein "FortsetzungsterminâÇo sein, der anberaumt wurde, weil die Voraussetzungen für eine einheitliche Endentscheidung (§ 142 I FamFG) im vorausgegangenen Termin noch nicht vorlagen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.04.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 13.04.2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I