OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.07.2010
5 UF 17/10
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 314
NJW-RR 2011, 7
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 180/09

Begriff des Unterbreitens eines Vergleichsvorschlages i.S. von § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 5 UF 17/10

DRsp Nr. 2010/16710

Begriff des Unterbreitens eines Vergleichsvorschlages i.S. von § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO

Die aufgrund der Rechtsfolgen zu fordernde besonderen Formenstrenge des "Unterbreitens" eines Vergleichsvorschlags im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO erfordert eine eigenständige, von der Erklärung der Annahme der außergerichtlichen Vereinbarung abgesetzte Erklärung der Parteien gegenüber dem Gericht. Eine gemeinsame Erklärung oder die Erklärung einer Partei mit Zustimmung der anderen Partei reicht nicht aus. Weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen will, sind Unklarheiten zu vermeiden und deshalb ist als "Unterbreiten" im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO eine ausdrückliche eigene Erklärung der Partei gegenüber dem Gericht zu fordern.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 30.11.2009 (3 F 180/09) und das zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen zurückverwiesen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.208,00 € festgesetzt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;

Gründe: