OLG Bremen - Beschluss vom 05.02.2013
4 UF 10/13
Normen:
HKÜ Art. 3 Abs. 1b; HKÜ Art. 15; IntFamRVG § 40;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 65
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 3768/12

Begriff des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes im Sinne von Art. 3 HKÜ

OLG Bremen, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 4 UF 10/13

DRsp Nr. 2013/6018

Begriff des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes im Sinne von Art. 3 HKÜ

Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes kann nur dann als widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HKÜ festgestellt werden, wenn der Antragsteller sein Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt hat bzw. ausgeübt hätte.

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 07.01.2013 abgeändert und der Antrag des Kindesvaters auf Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...], Bremen, gewährt.

4. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...], Bremen, gewährt.

5. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Abs. 1b; HKÜ Art. 15; IntFamRVG § 40;

Gründe: