OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.04.2017
2 O 31/17
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3; AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 60a; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3; AufenthV § 39 Nr. 4; VwGO § 166; ZPO § 114; BGB § 1594; BGB § 1595 Abs. 1; BGB § 1597 Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 564
ZAR 2017, 425
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 24/16

Begründen der rechtlichen Vaterschaft durch die Vaterschaftsanerkennung unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil; Erteilung eines Aufenthaltstitels; Möglichkeit der Befreiung von der Visumspflicht nach Rücknahme des Asylantrags

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 2 O 31/17

DRsp Nr. 2017/12161

Begründen der rechtlichen Vaterschaft durch die Vaterschaftsanerkennung unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil; Erteilung eines Aufenthaltstitels; Möglichkeit der Befreiung von der Visumspflicht nach Rücknahme des Asylantrags

1. Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft die rechtliche Vaterschaft, so dass auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt.2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil voraus, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht.3. § 10 Abs. 3 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, soweit - abgesehen von dem Visumserfordernis - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG belässt einem Ausländer, in dessen Person die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, nach Rücknahme seines Asylantrag die Möglichkeit der Befreiung von der Visumspflicht gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4; § Abs. S. 2;