1. Die gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Cottbus vom 31. März 2020 gerichtete Beschwerde der Kindesmutter vom 08. April 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Die Unbegründetheit folgt aus dem Umstand, dass in sorgerechtlichen Eilverfahren innerhalb der Beschwerdeinstanz ein unter Umständen mehrfacher Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu vermeiden ist. Deshalb hat es bei der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Kinder auf den Kindesvater zu verbleiben.
1.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|