OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2020
9 UF 97/20
Normen:
BGB § 1697a;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1271
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 10/20

Begründetheit der Beschwerde der Kindesmutter im sorgerechtlichen Eilverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 9 UF 97/20

DRsp Nr. 2020/7539

Begründetheit der Beschwerde der Kindesmutter im sorgerechtlichen Eilverfahren

Die Unbegründetheit einer Beschwerde der Kindesmutter gegen eine sorgerechtliche einstweilige Anordnung des Familiengerichts folgt bereits aus dem Umstand, dass in sorgerechtlichen Eilverfahren innerhalb der Beschwerdeinstanz ein unter Umständen mehrfacher Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu vermeiden ist.

1. Die gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Cottbus vom 31. März 2020 gerichtete Beschwerde der Kindesmutter vom 08. April 2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1697a;

Gründe:

Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Die Unbegründetheit folgt aus dem Umstand, dass in sorgerechtlichen Eilverfahren innerhalb der Beschwerdeinstanz ein unter Umständen mehrfacher Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zu vermeiden ist. Deshalb hat es bei der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Kinder auf den Kindesvater zu verbleiben.

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