Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2019 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Klägerin wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, L, bewilligt.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin wendet sich noch gegen eine mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 96,62 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt dementsprechend nicht über 750,- Euro, so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf.
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