Begründung der Verzuges durch Überleitungsanzeige; Bezeichnung der geschuldeten Leistung in der Mahnung
BGH, vom 20.10.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 319/81
DRsp Nr. 1994/4811
Begründung der Verzuges durch Überleitungsanzeige; Bezeichnung der geschuldeten Leistung in der Mahnung
a. In einer Überleitungsanzeige nach § 140 Abs. 1 Satz 3 AVG allein kann eine Mahnung nicht gesehen werden. Diese Überleitungsanzeige bewirkt den Anspruchsübergang und bezweckt darüber hinaus, den Leistungspflichtigen von diesem Rechtsübergang in Kenntnis zu setzen und so zu verhindern, daß dieser trotz des Übergangs nach §§ 412, 407 Abs. 1BGB weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten kann. Daß der Anzeige darüber hinaus auch die Funktion einer Mahnung zugedacht wäre, läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen.b. Im Falle des § 284 Abs. 1BGB hat die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau zu bezeichnen. Das hat auch für den Fall des Forderungsübergangs zu gelten, durch den der Charakter des übergegangenen Rechts nicht verändert wird. Dem Leistungsträger steht die Möglichkeit offen, seiner Leistungsaufforderung eine vorläufige Beurteilung des in Betracht kommenden Anspruchs zugrundezulegen. Notfalls muß er dabei Leistung in Höhe seiner Aufwendungen an den Unterhaltsgläubiger verlangen.