BVerwG - Beschluss vom 14.09.2010
8 B 13.10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 3; VermG § 2 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 634/07

Begründung einer Rechtsnachfolge i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG) bei nicht vollumfänglichen Eintritt in die Rechtsposition eines geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 8 B 13.10

DRsp Nr. 2010/17303

Begründung einer Rechtsnachfolge i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG) bei nicht vollumfänglichen Eintritt in die Rechtsposition eines geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand

In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Erbenstellung keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG begründet, wenn der Betreffende nicht in vollem Umfang in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand eingetreten ist. Eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG ergibt sich auch nicht aus dem Pflichtteilsrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 3; VermG § 2 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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