Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 2.12.1993, beim Familiengericht eingegangen am 6.12.1993, ihr die Ehewohnung in zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zuzuweisen. Zugleich wurde der Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragt. Für den Hauptantrag und die begehrte Eilanordnung bat die Antragstellerin um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
Das Familiengericht erließ am 7.12.1993 die beantragte einstweilige Anordnung und stellte diese zusammen mit dem Hauptantrag und dem Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den Antragsgegner zur Äußerung binnen 2 Wochen zu.
Die Antragstellerin teilte mit Schriftsatz vom 20.12.1993 mit, daß sich die Parteien versöhnt hätten und erklärte die Hauptsache für erledigt.
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