OLG München - Urteil vom 09.03.1994
16 WF 592/94
Normen:
ZPO §§ 114 119 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 215
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 641/93

Begründungszwang bei Ablehnung beantragter Prozeßkostenhilfe

OLG München, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 16 WF 592/94

DRsp Nr. 1998/12833

Begründungszwang bei Ablehnung beantragter Prozeßkostenhilfe

1. Bei Versagung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht genügt eine lediglich formelhafte Bezugnahme auf den Gesetzestext des § 114 ZPO nicht.2. Bei Erledigung eines Scheidungsantrags infolge Versöhnung kommt weder rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe noch deren Bewilligung für einen Kostenantrag in Betracht.

Normenkette:

ZPO §§ 114 119 ;

Gründe:

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 2.12.1993, beim Familiengericht eingegangen am 6.12.1993, ihr die Ehewohnung in zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zuzuweisen. Zugleich wurde der Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragt. Für den Hauptantrag und die begehrte Eilanordnung bat die Antragstellerin um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

Das Familiengericht erließ am 7.12.1993 die beantragte einstweilige Anordnung und stellte diese zusammen mit dem Hauptantrag und dem Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den Antragsgegner zur Äußerung binnen 2 Wochen zu.

Die Antragstellerin teilte mit Schriftsatz vom 20.12.1993 mit, daß sich die Parteien versöhnt hätten und erklärte die Hauptsache für erledigt.