AG Zweibrücken - Urteil - F 378/84 (früher F 397/84) - 11.08.1995,
Behandlung abgetrennter Folgesachen; Rechtsfolgen einseitiger Erledigungserklärung in Verbundsachen; Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersunterhalt; Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 5 UF 138/95
DRsp Nr. 1997/5643
Behandlung abgetrennter Folgesachen; Rechtsfolgen einseitiger Erledigungserklärung in Verbundsachen; Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersunterhalt; Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache
1. Abgetrennte Folgesachen stehen weiterhin untereinander im Verbund.2. Werden mit einem Rechtsmittel nur Entscheidungen über Folgesachen angefochten, so gelten im Verfahren über das Rechtsmittel die §§ 623 Abs. 1 und 627 bis 629 ZPO entsprechend. Zwar richtet sich die Aufhebung dieses Teilverbundes zwischen 2 abgetrennten Folgesachen grundsätzlich nach §§ 627, 628, 623ZPO, jedoch kann die Rechtshängigkeit einer Folgesachen, insbesondere einer solchen, die nicht von Amts wegen in den Verbund zu nehmen ist, auch durch Rücknahme oder Erledigung beendet werden.3. Stimmt eine Partei der Erledigungserklärung der anderen Partei nicht zu, kann über die Wirksamkeit der Erledigung außerhalb des Verbundes entschieden werden.
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