OLG Hamm - Urteil vom 24.04.1997
1 UF 444/96
Normen:
BGB § 1602 § 1609 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 848

Behandlung des Kindesunterhalts im Mangelfall bei Unterhaltspflicht gegenüber neuen Ehefrau

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 1 UF 444/96

DRsp Nr. 1998/16695

Behandlung des Kindesunterhalts im Mangelfall bei Unterhaltspflicht gegenüber neuen Ehefrau

1. Besteht Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind aus erster Ehe sowie gegenüber der zweiten Ehefrau und zwei weiteren minderjährigen Kindern aus zweiter Ehe, dann richtet sich der Bedarf der zweiten Ehefrau im Mangelfall nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen, die geprägt sind durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, insbesondere durch die bereits bei Eingehung der Ehe bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind aus erster Ehe.2. Der Bedarf ist daher unter Vorwegabzug der für den Kindesunterhalt aufzubringenden Beträge zu ermitteln, was zu einem gewissen Vorrang der minderjährigen Kinder führt.

Normenkette:

BGB § 1602 § 1609 § 1578 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten. Dieser arbeitet als Dreher und ist in zweiter Ehe verheiratet. Die geschiedene Ehefrau, die Mutter der Klägerin, macht Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten nicht geltend. Die neue Ehefrau ist jetzt berufstätig, sie bezieht monatlich ca. 225,00 DM Einkommen. Aus der neuen Ehe des Beklagten sind zwei weitere Kinder, geboren am 25.01.1991 und am 15.07.1992 hervorgegangen.