Die Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten. Dieser arbeitet als Dreher und ist in zweiter Ehe verheiratet. Die geschiedene Ehefrau, die Mutter der Klägerin, macht Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten nicht geltend. Die neue Ehefrau ist jetzt berufstätig, sie bezieht monatlich ca. 225,00 DM Einkommen. Aus der neuen Ehe des Beklagten sind zwei weitere Kinder, geboren am 25.01.1991 und am 15.07.1992 hervorgegangen.
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