BGH - Beschluss vom 24.06.2015
XII ZB 495/12
Normen:
VAHRG § 3b; VersAusglG § 51;
Fundstellen:
FamRB 2015, 374
FamRZ 2015, 688
FuR 2015, 661
MDR 2015, 1074
NJW-RR 2015, 1217
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 638/10
OLG Stuttgart, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 139/12

Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen XII ZB 495/12

DRsp Nr. 2015/14332

Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3 b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2012 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und der Beteiligten zu 4 jeweils zur Hälfte auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

VAHRG § 3b; VersAusglG § 51;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer - unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen - Entscheidung zum Versorgungsausgleich.