SchlHOLG - Beschluss vom 16.12.2011
10 UF 117/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 403/09

Behandlung einzelner Anrechte mit geringem Ausgleichswert im Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 117/11

DRsp Nr. 2012/4013

Behandlung einzelner Anrechte mit geringem Ausgleichswert im Versorgungsausgleich

1. Für einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert kann auch dann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich unterbleiben, wenn der andere Ehegatte Anrechte gleicher Art erworben hat und die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliegen, weil die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte nicht gering ist. Ein Rangverhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des § 18 VersAusglG in der Weise, dass die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen ist, wenn der andere Ehegatte Anwartschaften gleicher Art erworben hat, besteht nicht. 2. Allein der Umstand, dass der Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger zu keinem höheren Verwaltungsaufwand führt, da der andere Ehegatte bei demselben Versorgungsträger ebenfalls Versorgungsanwartschaften erworben hat, führt nicht dazu, dass der Ausgleich entgegen dem gesetzlichen Regelfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG durchzuführen wäre.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 12.04.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: