OLG Naumburg - Beschluss vom 28.04.2011
3 UF 180/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 98/10

Behandlung geringfügiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Rentenversicherung (Ost)

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 3 UF 180/10

DRsp Nr. 2011/20982

Behandlung geringfügiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Rentenversicherung (Ost)

Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost - und Westanrechten ist für die Frage eines Ausschlusses des Ausgleichs der Rechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG eine Gesamtbetrachtung aller dieser Rechte vorzunehmen. Liegen in diesem Falle die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so scheidet ein Ausschluss einzelner Rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG aus, da diese Regelung gegenüber § 18 Abs. 1 VersAusglG nachrangig ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Salzwedel vom 01.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,2907 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen.