OLG Naumburg - Beschluss vom 21.11.2011
8 UF 226/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1026/10

Behandlung geringwertiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Rentenversicherung (Ost)

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 8 UF 226/11

DRsp Nr. 2011/20993

Behandlung geringwertiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Rentenversicherung (Ost)

Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost - und Westanrechten handelt es sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht um Anrechte gleicher Art i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Eine Gesamtbetrachtung dieser nicht gleichartigen Rechte findet nicht statt. Liegen bei gleichartigen Rechten die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so schließt dies bezogen auf ein Einzelrecht den Ausschluss nach § 18 Abs. 2 nicht aus. § 18 Abs. 1 VersAusglG kommt gegenüber Abs. 2 der Vorschrift keine Sperrwirkung zu.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten Ziffer 2 auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.207,70 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe: