OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.02.2011
15 UF 13/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 675/08

Behandlung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringem Ausgleichswert

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 15 UF 13/11

DRsp Nr. 2011/3740

Behandlung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringem Ausgleichswert

1. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, der auch für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar ist, ist vom Ausgleich einzelner Anrechte mit geringen Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen. 2. Für die Frage, ob der Ausgleich des geringfügigen Anrechts ausnahmsweise geboten ist, sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 1.000 Euro

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 hat in der Sache keinen Erfolg.