1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: 1.000 Euro
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 hat in der Sache keinen Erfolg.
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