Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 10. November 2010 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.... zu Gunsten des Antragsgegners Anrechte i.H.v. 1,6901 Entgeltpunkten (West) und i.H.v. 0,6296 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto Nr. ...bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1995, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr. ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,0704 Entgeltpunkten (West) auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1995, übertragen.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
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