SchlHOLG - Beschluss vom 06.06.2011
15 UF 244/10
Normen:
VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 70/10

Behandlung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung West und Ost im Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 15 UF 244/10

DRsp Nr. 2011/17610

Behandlung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung West und Ost im Versorgungsausgleich

Die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sind unabhängig davon, ob es sich um West- oder Ostanrechte handelt, als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG zu behandeln.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 10. November 2010 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.... zu Gunsten des Antragsgegners Anrechte i.H.v. 1,6901 Entgeltpunkten (West) und i.H.v. 0,6296 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto Nr. ...bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1995, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr. ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,0704 Entgeltpunkten (West) auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.1995, übertragen.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.