FG Köln - Urteil vom 26.05.2009
1 K 3199/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; DBA Niederlande Art. 10 Abs. 1; DBA Niederlande Art. 20 Abs. 2; EStG § 3c;
Fundstellen:
DStRE 2010, 609
EFG 2010, 415
IStR 2010, 334

Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung bei abkommensrechtlich freigestelltem Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 3199/07

DRsp Nr. 2010/1735

Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung bei abkommensrechtlich freigestelltem Arbeitslohn

1. In Höhe des von einem ausländischen Arbeitgeber ausgezahlten Arbeitgeberbeitrags zur Krankenversicherung ist kein steuerpflichtiger Lohnbestandteil i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gegeben, so dass der abkommensrechtlich freigestellte Arbeitslohn in dieser Höhe nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zu berücksichtigen ist. 2. Der vom Steuerpflichtigen gezahlte Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung kann bei abkommensrechtlich freigestelltem Arbeitslohn gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgrund unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht demjenigen des § 3c EStG. 3. Der Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung kann in diesem Fall auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden, weil Sonderausgaben im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes seit der Änderung des § 32b Abs. 2 EStG durch das JStG 1996 unberücksichtigt bleiben. Diese gesetzliche Neuregelung begegnet keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;