OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.06.2010
15 UF 85/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1805
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2067/10

Behandlung von auf Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Anrechten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 15 UF 85/10

DRsp Nr. 2010/13040

Behandlung von auf Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Anrechten

Die auf Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Anrechte sind im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) getrennt zu behandeln. Eine Saldierung findet nicht statt, wenn das Anrecht eines Ehegatten diese Grenze nicht überschreitet und sonstige Umstände die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 17. März 2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.140 €

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 23.7.2004 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 13.10.2009 zugestellt. Während der danach vom 1.7.2004 bis 30.9.2009 dauernden Ehezeit haben Versorgungsanrechte in folgender auszugleichender Höhe erworben:

der Antragsteller

bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von 4.5157 EP und einem Ausgleichswert von 2,2579 EP,

die Antragsgegnerin

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0.6188 EP und einem Ausgleichswert von 0,3094 EP.