OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2010
3 UF 218/09
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 227/09

Behandlung von nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften im Versorgungsausgleich; Ausgleich durch anderweitige Beitragsentrichtung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 3 UF 218/09

DRsp Nr. 2010/20393

Behandlung von nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften im Versorgungsausgleich; Ausgleich durch anderweitige Beitragsentrichtung

Eine im Beitrittsgebiet erworbene nichtangleichungsdynamische Anwartschaft kann nicht durch entsprechende anderweitige Beitragsentrichtung ausgeglichen werden.

Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 29.10.2009 (Az.: 5a F 227/09) - zu Ziffer 2. und 3. (Versorgungsausgleich) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 68,76 Euro, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- EUR.

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: