OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.06.2005
16 UF 97/05
Normen:
BGB § 1587a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 270
OLGReport-Stuttgart 2005, 705
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1650/04

Behandlung von Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 16 UF 97/05

DRsp Nr. 2005/9828

Behandlung von Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

»Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer/innen der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten (Direkt-) Leistungszusage (gültig ab 01.01.2004) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch. Auskünfte der Versorgungsträger (hier: DAK) hierzu bedürfen kritischer Überprüfung.«

Normenkette:

BGB § 1587a ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Urteil des Familiengerichts führt in der Sache zu deren Abänderung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

I.