Tatbestand:
Die in einem Altenheim lebende pflegebedürftige Klägerin und der Beklagte stritten im Klageverfahren über die Frage, ob zur Berechung des Grundsicherungsbedarfs der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand oder der Regelsatz für Haushaltsangehörige als maßgebend heranzuziehen sei. Der Beklagte hielt den Regelsatz für Haushaltsangehörige für maßgebend, weil zusätzliche Aufwendungen, die einem Haushaltsvorstand entstünden, bei Heimbewohnern nicht anfielen. Dem folgte das VG in seinem Urteil nicht und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2004 eine bedarfsorientierte Grundsicherung unter Berücksichtigung eines maßgebenden Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zu gewähren. Die vom VG gegen diese Entscheidung zugelassene Berufung blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe: