OLG München - Beschluß vom 17.11.1994
2 WF 1049/94
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 942

OLG München - Beschluß vom 17.11.1994 (2 WF 1049/94) - DRsp Nr. 1995/6693

OLG München, Beschluß vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 2 WF 1049/94

DRsp Nr. 1995/6693

Bei der Ermittlung des Prozeßkostenhilfeeinkommens ist das staatliche Kindergeld in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Daß das Kindergeld unterhaltsrechtlich mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird, ändert nichts daran, daß es grundsätzlich als Einkommen anzusehen ist.

Normenkette:

ZPO § 115 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 942