OLG Brandenburg - Urteil vom 06.03.2007
10 UF 206/06
Normen:
ZPO § 323 § 362 ; BGB § 1601 § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1612 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 267/06

Bei Obhutswechsel des Kindes Abänderung des Unterhaltstitels notwendig - Keine Erfüllungswirkung bei Auszahlung direkt an minderjähriges Kind

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 10 UF 206/06

DRsp Nr. 2007/6990

Bei Obhutswechsel des Kindes Abänderung des Unterhaltstitels notwendig - Keine Erfüllungswirkung bei Auszahlung direkt an minderjähriges Kind

1. Unterlässt es der die Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Obhutswechsel übernehmende Elternteil, gegen einen Unterhaltstitel zum Barunterhalt im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorzugehen, kann er dem Barunterhaltsanspruch den Einwand geleisteten Naturalunterhalts nicht entgegenhalten. Eine Änderung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung ist dem Verfahren nach § 323 ZPO vorbehalten. 2. Leistet der Unterhaltsschuldner Barunterhalt direkt an das minderjährige unterhaltsberechtigte Kind, tritt keine Erfüllungswirkung nach § 362 BGB ein, wenn im Rahmen einer Leistungsbestimmung der Unterhaltsverfügung die Überweisung auf ein Konto vorgesehen ist.

Normenkette:

ZPO § 323 § 362 ; BGB § 1601 § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1612 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Mutter der am ... 1989 geborenen Beklagten aus ihrer früheren geschiedenen Ehe. Durch Senatsurteil vom 6.11.2003 wurde die Klägerin zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts verurteilt. Im Jahr 2005 lebte die Tochter zeitweilig im Haushalt der wieder verheirateten Mutter. Anfang 2006 wechselte sie zurück zum Vater.

Zu Gunsten der Beklagten bestehen zwei Zahlungstitel: