FG Thüringen - Urteil vom 23.11.2011
3 K 465/10
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2; AO § 5; FGO § 102;

Bei Zahlung von Sozialleistungen des Sozialleistungsträgers für ein behindertes, volljähriges, in den Haushalt der Eltern eingegliedertes Kind grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergelds aufgrund einer typisierenden Vermutung von finanziellen Unterhaltsleistungen der Eltern mindestens in Höhe des Kindergelds

FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 3 K 465/10

DRsp Nr. 2012/9876

Bei Zahlung von Sozialleistungen des Sozialleistungsträgers für ein behindertes, volljähriges, in den Haushalt der Eltern eingegliedertes Kind grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergelds aufgrund einer typisierenden Vermutung von finanziellen Unterhaltsleistungen der Eltern mindestens in Höhe des Kindergelds

1. Eine Abzweigung des Kindergelds an den Sozialleistungsträger, der für ein behindertes Kind Sozialleistungen erbringt, setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht.