BFH - Beschluss vom 14.06.2011
II S 2/11 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; AO § 80 Abs. 5;

Beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO; Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen i.S.d. § 80 Abs. 5 AO als eine entgeltliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen II S 2/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/13022

Beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO; Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen i.S.d. § 80 Abs. 5 AO als eine entgeltliche Tätigkeit

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; AO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt als Rechtsanwalt a.D. eine "Soziale Rechtsdienstleistungskanzlei". Nachdem er sich mit Schreiben vom 27. Mai 2010 gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) zum Verfahrensbevollmächtigten einer Steuerpflichtigen bestellt hatte, wurde er mit Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigter zurückgewiesen. Der Einspruch, ein beim Finanzgericht (FG) gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Klage blieben ohne Erfolg.

Der Antragsteller begehrt PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG.

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

1.

Der Antragsteller konnte den Antrag auf Bewilligung von PKH selbst wirksam stellen, weil für einen derartigen Antrag kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH—- vom 1. Dezember 2010 (PKH), BFH/NV 2011, , m.w.N.).