OLG Koblenz - Beschluss vom 12.06.2003
11 WF 332/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 366
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 39/03

Beiordnung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 11 WF 332/03

DRsp Nr. 2004/19806

Beiordnung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen. Dementsprechend besteht ein Anspruch der auswärtigen Partei auf Beiordnung eines an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 39/03
Fundstellen
OLGReport-Koblenz 2003, 366