OLG Köln - Beschluß vom 28.07.1994
16 W 42/94
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 § 78 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 386
OLGReport-Köln 1995, 61

Beiordnung eines Anwalts in Ehelichkeitsanfechtungssachen

OLG Köln, Beschluß vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 16 W 42/94

DRsp Nr. 1995/1698

Beiordnung eines Anwalts in Ehelichkeitsanfechtungssachen

Der Senat hält an seiner Rechtssprechung fest, daß nicht in jeder Ehelichkeitsanfechtungssache die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist. Ist das Verfahren einfach gelagert und wird es unter den Parteien unstreitig geführt, so ist den Interessen der Partei genüge getan, wenn sie vor Einleitung des Verfahrens im Wege der Beratungshilfe die einmalige Beratung durch einen Anwalt im Rahmen des Beratungshilfegesetzes in Anspruch nehmen kann.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 § 78 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung für den Kläger diesem einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Die in Ehelichkeitsanfechtungssachen prozessual nicht vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§§ 121 Abs. 1, 78 ZPO) ist vorliegend auch unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht geboten. Weder hatte das Verfahren einen Umfang, der die Überschaubarkeit seines Streitstandes erschwerte, noch bot die Sache irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, deren Erfassung für einen Prozeßerfolg des Klägers maßgeblich gewesen wäre.