Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung für den Kläger diesem einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Die in Ehelichkeitsanfechtungssachen prozessual nicht vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§§ 121 Abs. 1, 78 ZPO) ist vorliegend auch unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht geboten. Weder hatte das Verfahren einen Umfang, der die Überschaubarkeit seines Streitstandes erschwerte, noch bot die Sache irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, deren Erfassung für einen Prozeßerfolg des Klägers maßgeblich gewesen wäre.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|