I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach hat dem in R. wohnenden Antragsteller für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit Beschluss vom 05.04.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. In diesem Beschluss hat das Gericht dem Antragsteller den in K. ansässigen Rechtsanwalt Dr. J. L. zu den Bedingungen eines "hier ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Mit der am 17.04.2007 beim Amtsgericht eingegangen Beschwerde wird die Abänderung des Beschlusses dahingehend begehrt, dass Prozesskostenhilfe ohne die Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" bewilligt wird. Der Beschwerde hat das Gericht mit Verfügung vom 10.05.2007 nicht abgeholfen.
II. Die (richtig) sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässig und begründet.
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