OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.07.2007
2 WF 51/07
Normen:
ZPO § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 163
FuR 2008, 47
MDR 2008, 51
OLGReport-Karlsruhe 2007, 871
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach - 2 F 69/075.4.2007,

Beiordnung eines auswärtigen, am Wohnort der vertretenen Partei ansässigen Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 2 WF 51/07

DRsp Nr. 2008/14110

Beiordnung eines auswärtigen, am Wohnort der vertretenen Partei ansässigen Rechtsanwalts

Einem Antragsteller ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte, an seinem Wohnort ansässige Rechtsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt.

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach hat dem in R. wohnenden Antragsteller für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit Beschluss vom 05.04.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. In diesem Beschluss hat das Gericht dem Antragsteller den in K. ansässigen Rechtsanwalt Dr. J. L. zu den Bedingungen eines "hier ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Mit der am 17.04.2007 beim Amtsgericht eingegangen Beschwerde wird die Abänderung des Beschlusses dahingehend begehrt, dass Prozesskostenhilfe ohne die Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" bewilligt wird. Der Beschwerde hat das Gericht mit Verfügung vom 10.05.2007 nicht abgeholfen.

II. Die (richtig) sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässig und begründet.