LAG München - Beschluss vom 12.06.2007
10 Ta 229/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 17362/04

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung

LAG München, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 229/05

DRsp Nr. 2007/14399

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung

»1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann im Wege der Prozesskostenhilfe nur unter den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.2. Enthält der Beiordnungsbeschluss keine Einschränkung, ist dennoch davon aus- zugehen, dass dem auswärtigen Rechtsanwalt Terminsreisekosten gegen die Staatskasse nicht zu erstatten sind.3. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt nur bei einer schreibungewandten Partei oder bei großer Entfernung zwischen Gerichtssitz und Wohnort der Partei in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Der in wohnhafte Kläger war seit 06.10.2003 bei der Beklagten, die in ein Transportunternehmen betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt.