OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2017
6 WF 234/15
Normen:
ZPO § 121 Abs.3; FamFG § 78 Abs.3; RVG § 46; RVG § 48;
Fundstellen:
FuR 2018, 310
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 96/13

Beiordnung eines auswärtigen RechtsanwaltsHöhe der Reisekosten

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 6 WF 234/15

DRsp Nr. 2017/8351

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Höhe der Reisekosten

1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn dessen Gesamtkosten einschließlich Reisekosten nicht höher liegen als die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts und eines weiteren Verkehrsanwaltes am Sitz der Partei.2. An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 19.8.2015 (Aktenzeichen 19 F 96/13) abgeändert und die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf 2.439,14 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs.3; FamFG § 78 Abs.3; RVG § 46; RVG § 48;

Gründe

I.