OLG Bamberg - Beschluss vom 22.07.2014
2 WF 173/14
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 214/14

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 2 WF 173/14

DRsp Nr. 2014/15678

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe

Die Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt ohne Einschränkung im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO, wenn die Kanzlei des beigeordneten Anwalts nicht weiter vom Prozessgericht entfernt ist, als der am weitesten im Gerichtsbezirk gelegene Ort. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche derzeit im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälte näher am Gerichtsort residieren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kulmbach vom 10.06.2014, Az. 001 F 214/14, dahingehend abgeändert, dass der Passus "... zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts ..." in Wegfall gerät.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kulmbach vom 10.06.2014 wurde der Antragstellerin für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A..., B..., bewilligt. Die Bewilligung erfolgte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.