OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2010
9 WF 92/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 247/09

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 9 WF 92/10

DRsp Nr. 2010/12191

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

Die Beschränkung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" findet im Gesetz keine Stütze mehr. Eine Beschränkung kann allenfalls dahin erfolgen, dass der Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. Februar 2010 - Az. 34 F 247/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt ... in B... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg ansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 3;

Gründe: