OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.04.2010
9 WF 27/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 9 WF 27/10

DRsp Nr. 2010/12224

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Nach der seit September 2009 maßgeblichen Regelungen in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn es in dem Verfahren lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umgangs zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteils geht.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 20. Januar 2010 - 21 F 2//10 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2., die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, sind die Eltern des am . Januar 2006 geborenen Kindes C., das seit der Trennung der Kindeseltern im Jahr 2008 im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut wird.