OLG München - Beschluß vom 13.04.1994
26 WF 640/94
Normen:
BGB §§ 1671 1672 ; ZPO §§ 114 121 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 151
Vorinstanzen:
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen F 268/93

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei streitigen Sorgerechtsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit

OLG München, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 26 WF 640/94

DRsp Nr. 1998/12804

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei streitigen Sorgerechtsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit

Der Grundsatz der "Waffengleichheit" erfordert es, bei streitigen Sorgerechtsverfahren unabhängig von den Offizialmaximen der bedürftigen Partei jedenfalls dann Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn die andere Partei anwaltlich vertreten ist.

Normenkette:

BGB §§ 1671 1672 ; ZPO §§ 114 121 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die Verpflichtung des Gerichts, eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu treffen, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie die Beiordnung der von ihr gewünschten Rechtsanwältin versagt.

Die dagegen gerichtete nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Sorgerechtssachen sind aus der Sicht eines rechtsunkundigen Laien im Regelfall als schwierig anzusehen, weil die Fülle der im Rahmen des Kindeswohls zu beachtenden Umstände und Grundsätze ihm eine sachgerechte Durchsetzung und Wahrnehmung seiner Interessen ohne anwaltliche Hilfe im Regelfall nicht erlaubt.