Das Amtsgericht hat der Antragstellerin unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die Verpflichtung des Gerichts, eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu treffen, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie die Beiordnung der von ihr gewünschten Rechtsanwältin versagt.
Die dagegen gerichtete nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Sorgerechtssachen sind aus der Sicht eines rechtsunkundigen Laien im Regelfall als schwierig anzusehen, weil die Fülle der im Rahmen des Kindeswohls zu beachtenden Umstände und Grundsätze ihm eine sachgerechte Durchsetzung und Wahrnehmung seiner Interessen ohne anwaltliche Hilfe im Regelfall nicht erlaubt.
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