AG Haßfurt, vom 30.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 50 FH 2/99
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 WF 26/00
DRsp Nr. 2001/3533
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts
1. Die Beantwortung der Frage, ob für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, erfordert eine Einzelfallprüfung.2. Der Auffassung, eine Beiordnung sei regelmäßig nicht geboten, kann nicht gefolgt werden, da die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen komplexe Überlegungen verlangt und das auszufüllende Formular weder einfach verständlich noch übersichtlich gestaltet ist.3. Die Beratung durch die Rechtsberatungsstelle oder durch das Jugendamt steht der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ nicht gleich.4. Der Antragsteller hat im Einzelfall darzulegen, warum die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2ZPO liegen hier vor.
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