OLG Bamberg - Beschluss vom 01.03.2000
2 WF 26/00
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 645 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 218
FamRZ 2000, 1225 (LS)
OLGR-Bamberg 2000, 212
OLGReport-Bamberg 2000, 212
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 30.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 50 FH 2/99

Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 WF 26/00

DRsp Nr. 2001/3533

Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts

1. Die Beantwortung der Frage, ob für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, erfordert eine Einzelfallprüfung.2. Der Auffassung, eine Beiordnung sei regelmäßig nicht geboten, kann nicht gefolgt werden, da die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen komplexe Überlegungen verlangt und das auszufüllende Formular weder einfach verständlich noch übersichtlich gestaltet ist.3. Die Beratung durch die Rechtsberatungsstelle oder durch das Jugendamt steht der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ nicht gleich.4. Der Antragsteller hat im Einzelfall darzulegen, warum die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 645 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO liegen hier vor.