OLG Naumburg - Beschluss vom 26.09.2011
4 WF 63/11
Normen:
FamFG 3 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 241 F 451/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den als vermeintlichen Vater in Anspruch genommenen Antragsgegner im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 4 WF 63/11

DRsp Nr. 2012/22593

Beiordnung eines Rechtsanwalts für den als vermeintlichen Vater in Anspruch genommenen Antragsgegner im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtfertigt weder die Erforderlichkeit der Einholung eines Abstammungsgutachtens noch der Umstand, dass das antragstellende Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den als vermeintlichen Vater in Anspruch genommenen Antragsgegner.

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011, Az.: 241 F 451/11 AB, wird, soweit das Amtsgericht ihm Verfahrenskostenhilfe ohne Beiordnung eines Anwalts bewilligt hat, zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG 3 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Der durch das Jugendamt vertretene Antragsteller begehrt beim Amtsgericht - Familiengericht - Magdeburg die Feststellung, dass der Beteiligte zu 1 sein Vater sei. Er hat vorgetragen, seine Mutter, die Beteiligte zu 2, habe mit dem Beteiligten zu 1 während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt.

Der Beteiligte zu 1 behauptet, dass der Antragsteller nicht sein Kind sei, weil die Kindesmutter während der Empfängniszeit intime Beziehungen mit anderen Männern gehabt habe.