1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011, Az.:
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Der durch das Jugendamt vertretene Antragsteller begehrt beim Amtsgericht - Familiengericht - Magdeburg die Feststellung, dass der Beteiligte zu 1 sein Vater sei. Er hat vorgetragen, seine Mutter, die Beteiligte zu 2, habe mit dem Beteiligten zu 1 während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt.
Der Beteiligte zu 1 behauptet, dass der Antragsteller nicht sein Kind sei, weil die Kindesmutter während der Empfängniszeit intime Beziehungen mit anderen Männern gehabt habe.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|