OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2010
II-12 WF 42/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 283/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen II-12 WF 42/10

DRsp Nr. 2010/15078

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

In Abstammungsverfahren ist regelmäßig eine anwaltliche Vertretung geboten, da die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird und diese Gutachten für den Nichtjuristen kaum verständlich und nachvollziehbar sind.

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.02.2010 der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Soest vom 05.02.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.