BGH - Beschluss vom 21.06.2023
XII ZA 2/23
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1868 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1657
MDR 2023, 1203
NJW-RR 2023, 1489
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1154/06
LG Regensburg, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 53 T 268/22

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren (hier: Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten)

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen XII ZA 2/23

DRsp Nr. 2023/10125

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren (hier: Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten)

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren (hier: Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten).

Auch und gerade für Verfahren in Betreuungssachen kann aus den §§ 276 Abs. 5, 317 Abs. 5 FamFG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe kein Vorrang der Anwaltsvertretung vor der Verfahrenspflegerbestellung hergeleitet oder wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen und dessen typischerweise eingeschränkten subjektiven Fähigkeiten zur Interessenwahrnehmung in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Beiordnung eines Rechtsanwalts ausgegangen werden. Vielmehr sollen die Interessen der Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren grundsätzlich durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gewahrt werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1868 Abs. 4;

Gründe

I.