1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 24.11.2014, Az. 3 F 387/14, zugestellt am 08.12.2014, aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für ihre Rechtsverteidigung gegen einen Antrag im vereinfachten Sorgeverfahren.
Mit Antrag vom 16.07.2014 hat der Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge für die am 09.07.2008 geborene M. P. und den am 11.09.2011 geborenen P. P. beantragt.
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