OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2010
8 WF 15/10
Normen:
BGB § 1671; FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 248/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 8 WF 15/10

DRsp Nr. 2011/1949

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

Im Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht regelmäßig erforderlich; vielmehr ist auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abzustellen. Hieran ändert auch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG nichts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1671; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

I.