SchlHOLG - Beschluss vom 28.10.2011
10 WF 185/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 157; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 96 F 177/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 28.10.2011 - Aktenzeichen 10 WF 185/10

DRsp Nr. 2012/1246

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

1. Im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zur Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Sinne des §§ 1666, 1666a BGB ist dem sorgeberechtigten Elternteil in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn auch ein bemittelter Beteiligter wird dabei im Regelfall wegen der Bedeutung der Sache einen Anwalt hinzuziehen. Dies gilt auch im Rahmen eines Erörterungstermins gemäß § 157 FamFG. 2. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung sind auch die subjektiven Fähigkeiten des sorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 4. August 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. September 2011 wird abgeändert.

Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 157; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache Erfolg.

Der Kindesmutter ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch ein Rechtsanwalt beizuordnen.